Stand: Oktober 2026
Partnervertrag (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für Restaurantpartner der Plattform Pirgo
Version 2026-10-09.2
Vertragsparteien
zwischen Leonardo Schneider, Einzelunternehmer, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Pirgo“ (Leonardo Schneider, Pirgo), Zum Isetal 1, 38518 Gifhorn, Telefon: +49 163 8527357, E-Mail: info@pirgo.net, USt-IdNr. DE464305845 – nachfolgend „Pirgo“ –
und dem Betreiber des Restaurants, der sich auf der Plattform registriert und diesen Vertrag annimmt – nachfolgend „Restaurant“ oder „Partner“ –.
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Pirgo und Restaurants über die Nutzung der Online-Vermittlungsplattform „Pirgo“ (Website pirgo.net und zugehörige Dienste, „Plattform“). Sie sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2019/1150 („P2B-VO“).
(2) Der Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit der Registrierung bestätigt das Restaurant, in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Restaurants werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Pirgo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Diese Bedingungen sind jederzeit, auch vor Vertragsschluss, unter https://pirgo.net/partner/vertrag abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b P2B-VO).
§ 2 Vertragsgegenstand, Rolle von Pirgo
(1) Pirgo betreibt einen Online-Marktplatz, über den Verbraucherinnen und Verbraucher („Kunden“) Speisen und Getränke bei teilnehmenden Restaurants bestellen. Pirgo vermittelt diese Bestellungen und stellt dafür die Plattform, das Restaurant-Backend und die Bestellübermittlung bereit.
(2) Der Kaufvertrag über Speisen und Getränke kommt ausschließlich zwischen Restaurant und Kunde zustande. Pirgo wird nicht Vertragspartei, verkauft keine Speisen und ist nicht Lebensmittelunternehmer in Bezug auf die angebotenen Speisen. Das Restaurant ist Verkäufer und für die Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden allein verantwortlich.
(3) Das Restaurant liefert selbst bzw. durch eigene Beauftragte oder bietet Abholung an. Pirgo erbringt keine eigenen Kurier- oder Lieferleistungen. Sollte Pirgo künftig Lieferungen durch eigene oder beauftragte Kuriere anbieten, würde dies in einer gesonderten Vereinbarung geregelt (Leistungsumfang, Vergütung, Haftung, Übergabe).
(4) Pirgo schuldet kein bestimmtes Bestellvolumen und keinen wirtschaftlichen Erfolg.
§ 3 Registrierung, Prüfung und Freischaltung
(1) Das Restaurant legt ein Restaurantkonto an und hinterlegt vollständig und wahrheitsgemäß:
- Anbieterangaben: rechtlicher Name, Rechtsform, Anschrift, vertretungsberechtigte Person, E-Mail, Telefon, ggf. Registergericht und Registernummer, USt-IdNr. bzw. Steuernummer,
- Restaurantprofil: Name, Beschreibung, Küchenrichtung, Betriebsanschrift, Kontakttelefon, Öffnungszeiten, Schließtage, Liefergebiete (PLZ) mit Mindestbestellwerten, Liefergebühren und Lieferzeiten, akzeptierte Zahlungsarten,
- Speisekarte mit Preisen, Allergenen und Zusatzstoffen (§ 7),
- auf Verlangen geeignete Nachweise (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Ausweis der vertretungsberechtigten Person, Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung).
(2) Die Anbieterangaben werden den Kunden auf der Restaurantseite und im Bestellvorgang angezeigt (Art. 246d § 1 EGBGB, § 312l BGB; Art. 30, 31 DSA, soweit anwendbar); die Steuernummer bleibt intern.
(3) Pirgo prüft die Angaben vor der Freischaltung mit zumutbarem Aufwand. Freischaltungskriterien sind: vollständige Anbieterangaben, Annahme dieses Vertrags, Betrieb eines Speiselokals oder Lieferbetriebs im Liefergebiet von Pirgo, eine den Anforderungen von § 7 genügende Speisekarte sowie keine Anhaltspunkte für Rechtsverstöße. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht. Lehnt Pirgo die Freischaltung ab, teilt Pirgo dies in Textform mit.
(4) Das Restaurant aktualisiert alle Angaben unverzüglich bei Änderungen.
§ 4 Leistungen von Pirgo
(1) Pirgo stellt dem Restaurant insbesondere bereit:
- eine Restaurantseite mit Profil, Speisekarte, Liefergebieten und Anbieterangaben,
- die Übermittlung eingehender Bestellungen in Echtzeit in das Restaurant-Backend einschließlich Bon-Druckansicht,
- Funktionen zur Verwaltung von Speisekarte, Verfügbarkeiten („Ausverkauft heute“), Öffnungszeiten, Schließtagen, Pausieren der Bestellannahme und Stoßzeiten-Modus,
- Statusmitteilungen an Kunden,
- Auswertungen und Monatsabrechnungen im Restaurant-Backend,
- auf Wunsch des Restaurants die Abwicklung von Online-Zahlungen über den Zahlungsdienstleister Stripe (§ 6 Abs. 2),
- die Teilnahme am Pirgo-Treueprogramm (§ 9).
(2) Pirgo bemüht sich um eine angemessene Verfügbarkeit der Plattform; ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster und Störungen außerhalb des Einflussbereichs von Pirgo.
(3) Pirgo darf die Plattform weiterentwickeln und Funktionen ändern, soweit die Hauptleistungen nach Abs. 1 nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Wesentliche Änderungen werden nach § 17 angekündigt.
§ 5 Provision
(1) Für jede über Pirgo vermittelte abgeschlossene Bestellung zahlt das Restaurant eine Provision in Höhe von 7 % des Speisenwerts („Standardprovision“).
(2) Speisenwert ist die Summe der Preise aller bestellten Speisen und Getränke (Bruttopreise einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer des Restaurants) vor Abzug von Reward-Rabatten aus dem Pirgo-Treueprogramm (die Pirgo trägt, § 9). Liefergebühren und Trinkgelder sind provisionsfrei. Pfandbeträge sind provisionsfrei.
(3) Provisionspflichtig sind nur Bestellungen mit dem Status „abgeschlossen“. Vom Restaurant abgelehnte oder stornierte Bestellungen sind provisionsfrei, es sei denn, die Stornierung erfolgt missbräuchlich zur Umgehung der Provision (z. B. Abwicklung einer über Pirgo eingegangenen Bestellung außerhalb der Plattform). Bei Online-Zahlung wird die Provision bereits bei Zahlung einbehalten (§ 6 Abs. 3) und bei Ablehnung oder Stornierung nach § 6 Abs. 5 erstattet.
(4) Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Provisionssatz; er wird je Bestellung gespeichert. Die Provision wird je Bestellung kaufmännisch auf volle Cent gerundet.
(5) Umsatzsteuer: Alle Provisionsbeträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 19 %). Pirgo unterliegt der Regelbesteuerung. Ändert sich der gesetzliche Steuersatz, gilt der zum Zeitpunkt der Leistung maßgebliche Satz; dies ist keine Vertragsänderung im Sinne von § 17 Abs. 3.
(6) Entgelt für die Zahlungsabwicklung bei Online-Zahlung: Für Bestellungen mit Online-Zahlung zahlt das Restaurant zusätzlich zur Provision das Entgelt für die Zahlungsabwicklung nach § 6 Abs. 3. Es ist nicht Teil der Provision; Provisionsnachlässe (insbesondere Anlage 1) gelten dafür nicht. Bei Zahlung vor Ort (Barzahlung bei Lieferung oder Abholung) fällt es nicht an. Abs. 5 (Umsatzsteuer) gilt entsprechend.
(7) Kunden zahlen an Pirgo keine Servicegebühr. Auch für die Online-Zahlung wird Kunden kein Aufpreis berechnet; das Restaurant verlangt hierfür ebenfalls kein gesondertes Entgelt; ein Aufschlag für die Zahlungsart ist unzulässig (§ 270a BGB). Pirgo wird die Kunden nicht ohne vorherige Ankündigung nach § 17 mit Gebühren belasten.
(8) Die Sonderkonditionen für Gründungspartner ergeben sich aus Anlage 1.
§ 6 Zahlungsabwicklung
(1) Zahlung vor Ort: Kunden zahlen bei Lieferung oder Abholung in bar direkt an das Restaurant. Das Restaurant vereinnahmt den Gesamtbetrag selbst und stellt dem Kunden den Beleg aus (inkl. Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO, soweit anwendbar). Für Zahlungen vor Ort fällt kein Entgelt für die Zahlungsabwicklung an; die Provision wird nach § 10 Abs. 3 monatlich abgerechnet.
(2) Online-Zahlung (optional): Richtet das Restaurant im Restaurant-Backend Online-Zahlungen ein, können Kunden bei diesem Restaurant online per Karte (einschließlich Apple Pay und Google Pay) bezahlen.
- Hierfür eröffnet das Restaurant ein eigenes Konto bei der Stripe Payments Europe, Limited („Stripe“) und stimmt den Bedingungen von Stripe für verbundene Konten zu; Zahlungsdienstleister ist Stripe, nicht Pirgo. Pirgo nimmt keine Kundengelder für eigene Rechnung entgegen. Die Bedingungen von Stripe für verbundene Konten (Stripe Connected Account Agreement) gelten im Verhältnis zwischen Restaurant und Stripe.
- Der Kunde zahlt den Gesamtbetrag der Bestellung online. Dieser wird abzüglich der nach Abs. 3 einbehaltenen Beträge dem Stripe-Konto des Restaurants gutgeschrieben und nach dem dort eingestellten Auszahlungsrhythmus auf das Bankkonto des Restaurants ausgezahlt.
- Die Online-Zahlung wird als Destination Charge mit dem Stripe-Parameter on_behalf_of = Connected Account des Restaurants abgewickelt; Zahlungsempfänger und Settlement Merchant ist das Restaurant. Auf der Karten- bzw. Kontoabrechnung des Kunden erscheint deshalb die Abrechnungsbezeichnung (Statement Descriptor) aus dem Stripe-Konto des Restaurants, nicht ‚Pirgo‘. Das Restaurant hinterlegt dort eine Bezeichnung, unter der Kunden es eindeutig wiedererkennen (in der Regel den Namen des Restaurants), und hält sie aktuell.
(3) Einbehalt; Entgelt für die Zahlungsabwicklung: Von jeder Online-Zahlung werden automatisch einbehalten:
- die Provision nach § 5 und
- das Entgelt für die Zahlungsabwicklung,
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Entgelt für die Zahlungsabwicklung ist ein festes Entgelt von Pirgo für die Bereitstellung und Abwicklung der Online-Zahlung. Es beträgt 1,5 % des gesamten Zahlbetrags der Bestellung (einschließlich Liefergebühr) zuzüglich 0,25 € je Online-Zahlung, kaufmännisch auf volle Cent gerundet, jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Mit dem Entgelt sind sämtliche Kosten abgegolten, die Pirgo für die Online-Zahlung entstehen (insbesondere Transaktions-, Connect- und Auszahlungsgebühren von Stripe), unabhängig von deren tatsächlicher Höhe im Einzelfall. Eine nachträgliche Abrechnung nach tatsächlichen Kosten findet in keiner Richtung statt.
Der Einbehalt ist auf den Zahlbetrag der jeweiligen Bestellung begrenzt. Eine Erhöhung des Entgelts ist eine Änderung der Entgelte im Sinne von § 17 Abs. 3; eine Senkung kann Pirgo jederzeit vornehmen.
(4) Beispiel (Standardprovision 7 %, 19 % Umsatzsteuer): Speisenwert 20,00 € + Liefergebühr 3,50 € = Zahlbetrag 23,50 €. Einbehalten werden 1,40 € Provision + 0,60 € Entgelt für die Zahlungsabwicklung + 0,38 € Umsatzsteuer (19 % auf 2,00 €) = 2,38 €; dem Restaurant werden 21,12 € gutgeschrieben.
(5) Erstattungen und Rückbelastungen:
- Wird eine online bezahlte Bestellung abgelehnt, storniert oder ganz oder teilweise erstattet, erfolgt die Erstattung an den Kunden über Stripe auf das ursprüngliche Zahlungsmittel. Der erstattete Betrag wird dem Stripe-Konto des Restaurants belastet, soweit er dem Restaurant gutgeschrieben wurde. Die Provision zuzüglich Umsatzsteuer erstattet Pirgo im Verhältnis des erstatteten Betrags zum Zahlbetrag der Bestellung, bei vollständiger Erstattung vollständig. Das Entgelt für die Zahlungsabwicklung bleibt einbehalten, weil die Zahlung abgewickelt wurde. Dies gilt nicht, wenn Pirgo die Erstattung zu vertreten hat (z. B. technischer Fehler, Doppelbelastung); dann erstattet Pirgo das Entgelt vollständig. Storniert der Kunde die Bestellung berechtigt aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Restaurants liegen, erstattet Pirgo auch das Entgelt für die Zahlungsabwicklung zuzüglich Umsatzsteuer, bei einer Teilerstattung im selben Verhältnis.
- Macht ein Kunde eine Rückbelastung (Chargeback) geltend, stellt Pirgo dem Restaurant die Unterlagen im Restaurant-Backend bereit. Das Restaurant wirkt innerhalb der dort genannten Frist an der Abwehr mit (z. B. durch Liefer- oder Abholnachweise). Die Anfechtungsgebühr von Stripe trägt Pirgo. Geht die Rückbelastung endgültig verloren, trägt das Restaurant den rückbelasteten Betrag, es sei denn, die Ursache liegt im Verantwortungsbereich von Pirgo. Pirgo kann den Betrag durch Rückbuchung der Überweisung (Transfer Reversal) vom Stripe-Konto des Restaurants zurückholen. Die Provision für diese Bestellung wird im Verhältnis des endgültig zurückbelasteten Betrags zum gezahlten Bruttobetrag anteilig gutgebracht (bei vollständiger Rückbelastung in voller Höhe); das Zahlungsabwicklungsentgelt verbleibt bei Pirgo.
- Reicht das Guthaben auf dem Stripe-Konto nicht aus, kann Pirgo den Fehlbetrag mit der nächsten Monatsabrechnung verrechnen oder in Rechnung stellen.
§ 7 Pflichten des Restaurants
Das Restaurant ist verpflichtet,
- Lebensmittelinformationen (LMIV): für jedes Gericht und Getränk vollständige und richtige Angaben zu den 14 Hauptallergenen (Art. 9 Abs. 1 lit. c, Anhang II VO (EU) Nr. 1169/2011) und zu kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – LMZDV) zu hinterlegen, sodass diese vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Plattform verfügbar sind und bei Lieferung erneut zur Verfügung stehen (Art. 14, 44 LMIV i. V. m. § 4 LMIDV); bei vorverpackten Waren (z. B. Flaschengetränke) zusätzlich die Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV einschließlich des Alkoholgehalts bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol.;
- Preise: alle Preise als Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 PAngV) anzugeben, Liefergebühren und Mindestbestellwerte zutreffend je Liefergebiet zu hinterlegen und keine Preise zu verlangen, die von den auf Pirgo angezeigten Preisen abweichen; Pfand gesondert auszuweisen;
- Hygiene und Lebensmittelrecht: die Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere VO (EG) Nr. 852/2004 und die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), einzuhalten, als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde registriert zu sein und über alle für den Betrieb erforderlichen Erlaubnisse zu verfügen (z. B. Gewerbeanmeldung, ggf. Gaststättenerlaubnis);
- Jugendschutz: altersbeschränkte Produkte (insbesondere alkoholische Getränke nach § 9 JuSchG, Tabakwaren nach § 10 JuSchG) als solche zu kennzeichnen und nur nach Alterskontrolle bei der Übergabe an berechtigte Personen abzugeben; bei fehlendem Nachweis ist die Übergabe dieser Produkte zu verweigern;
- Lieferzeiten und Verfügbarkeit: realistische Liefer- und Zubereitungszeiten anzugeben, Öffnungszeiten, Schließtage und Liefergebiete aktuell zu halten, nicht verfügbare Produkte als ausverkauft zu markieren und die Bestellannahme zu pausieren, wenn Bestellungen nicht ausgeführt werden können;
- Speisekarte: die Speisekarte richtig, vollständig und aktuell zu halten; Bilder und Beschreibungen müssen den tatsächlich gelieferten Produkten entsprechen und dürfen keine Rechte Dritter verletzen;
- Bestellbearbeitung: eingehende Bestellungen zeitnah anzunehmen oder abzulehnen und angenommene Bestellungen ordnungsgemäß auszuführen; Statusänderungen (in Zubereitung, unterwegs, abgeschlossen) zeitnah zu pflegen;
- Verbraucherrecht: seine Pflichten als Verkäufer gegenüber Kunden zu erfüllen, insbesondere Gewährleistung, Belegausgabe und – falls widerrufbare Waren angeboten werden – Widerrufsbelehrung und Widerrufsfunktion (§ 356a BGB);
- Verpackungsrecht: als Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz zu erfüllen (Systembeteiligung bzw. Bezug vorlizenzierter Serviceverpackungen, Registrierung im Verpackungsregister LUCID, ggf. Mehrwegangebotspflicht nach § 33 VerpackG) und Pirgo die LUCID-Registrierungsnummer mitzuteilen. Pirgo ist als Betreiber eines elektronischen Marktplatzes gesetzlich verpflichtet, dies zu prüfen (§ 7 Abs. 7, § 9 Abs. 5 VerpackG);
- Steuern: seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen; die über Pirgo erzielten Umsätze sind eigene Umsätze des Restaurants;
- Datenschutz: § 13 einzuhalten;
- Keine Umgehung: über Pirgo gewonnene Kundendaten nicht zu nutzen, um Bestellungen gezielt an der Plattform vorbei abzuwickeln.
§ 8 Pflichten von Pirgo
Pirgo leitet Bestellungen unverzüglich an das Restaurant weiter, stellt die Leistungen nach § 4 bereit, informiert das Restaurant rechtzeitig über Störungen und geplante Wartungen und behandelt Restaurants nach den in diesem Vertrag beschriebenen Grundsätzen gleich.
§ 9 Treueprogramm
(1) Kunden sammeln bei Bestellungen Treuepunkte und können diese als Rabatt auf die Essenssumme einlösen. Die Rabatte finanziert Pirgo, nicht das Restaurant. Die Provision wird auf den Speisenwert vor Rabatt berechnet (§ 5 Abs. 2).
(2) Bei Zahlung vor Ort zahlt der Kunde dem Restaurant den Rabattbetrag weniger. Pirgo erstattet dem Restaurant diesen Betrag im Rahmen der Monatsabrechnung („Reward-Erstattung“, § 10 Abs. 4).
(3) Für Gründungspartner (Anlage 1) gelten beim Treueprogramm keine Besonderheiten: Kunden sammeln und lösen Rewards dort wie bei allen Restaurants ein.
(4) Pirgo kann das Treueprogramm mit Wirkung für die Zukunft ändern oder beenden; § 17 gilt entsprechend.
§ 10 Abrechnung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1) Abrechnungszeitraum und Grundlage. Pirgo rechnet je Restaurant monatlich ab. Leistungszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat (Zeitzone Europe/Berlin). Grundlage sind alle im Leistungszeitraum aufgegebenen Bestellungen mit dem Status „abgeschlossen“ (§ 5 Abs. 3). Bemessungsgrundlage der Provision ist der Speisenwert nach § 5 Abs. 2, d. h. die Bruttoverkaufspreise der Speisen und Getränke einschließlich der Umsatzsteuer des Restaurants, vor Abzug von Reward-Rabatten, ohne Liefergebühren, Trinkgelder und Pfand. Die Provision wird je Bestellung berechnet und kaufmännisch auf volle Cent gerundet (Nettobetrag). Für Bestellungen mit Online-Zahlung sind Provision und Entgelt für die Zahlungsabwicklung abweichend davon in dem Leistungszeitraum abzurechnen, in dem die Online-Zahlung eingegangen ist; Erstattungen und Rückbelastungen werden nach Abs. 3a und Abs. 5 berücksichtigt.
(2) Rechnung. Pirgo stellt dem Restaurant für jeden Leistungszeitraum eine Rechnung über die Provision und Entgelte für die Zahlungsabwicklung aus (keine Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Rechnung enthält die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, insbesondere:
- vollständiger Name und Anschrift von Pirgo (Leonardo Schneider, Pirgo, Zum Isetal 1, 38518 Gifhorn) und des Restaurants (gemäß Anbieterangaben),
- Steuernummer oder USt-IdNr. (DE464305845) von Pirgo,
- Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer (Format: PIRGO-JJJJ-NNNN),
- Art und Umfang der Leistung („Vermittlung von Bestellungen über die Plattform Pirgo“, gegebenenfalls „Entgelt für die Zahlungsabwicklung“) mit Anzahl der Bestellungen und Summe des Speisenwerts,
- den Leistungszeitraum (Kalendermonat, z. B. „01.11.2026–30.11.2026“),
- das Nettoentgelt (Provision und gegebenenfalls Entgelt für die Zahlungsabwicklung), den Steuersatz (19 %) und den Steuerbetrag sowie den Bruttobetrag,
- gegebenenfalls den Hinweis auf bereits geleistete Zahlungen.
Die Umsatzsteuer wird auf die Summe der Nettoprovisionen und Nettoentgelte des Leistungszeitraums berechnet und kaufmännisch gerundet.
(3) Bestellungen mit Zahlung vor Ort (Barzahlung bei Lieferung oder Abholung): Die Provision zuzüglich Umsatzsteuer wird mit der Monatsrechnung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto von Pirgo zu überweisen (oder per SEPA-Lastschrift, sofern ein Mandat erteilt wurde); Verwendungszweck: Rechnungsnummer. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 Abs. 2, Abs. 5 BGB). Für früher über Pirgo aufgegebene Bestellungen mit Kartenzahlung beim Restaurant gilt dieser Absatz entsprechend.
(3a) Bestellungen mit Online-Zahlung: Provision und Entgelt für die Zahlungsabwicklung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, werden bei der jeweiligen Zahlung nach § 6 Abs. 3 einbehalten und sind nicht gesondert zu überweisen. Sie werden in die Monatsrechnung nach Abs. 1 als eigene Positionen aufgenommen („Vermittlungsprovision – Online-Zahlung“, „Entgelt für die Zahlungsabwicklung“) und dort als bereits bezahlt ausgewiesen. Erstattungen und Rückbelastungen nach § 6 Abs. 5 werden als Korrekturpositionen nach Abs. 5 berücksichtigt. Im Restaurant-Backend sind die Beträge zusätzlich je Bestellung einsehbar.
(4) Reward-Erstattung. Die von Pirgo getragenen Reward-Rabatte (§ 9) erstattet Pirgo dem Restaurant im Rahmen der Monatsabrechnung. Die Erstattung mindert nicht das Entgelt für die Provision und damit nicht die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer von Pirgo; sie wird in der Rechnung gesondert unterhalb des Rechnungsbetrags als „Verrechnung Reward-Erstattung“ ausgewiesen und mit dem Zahlbetrag verrechnet. Übersteigt die Erstattung den Zahlbetrag, zahlt Pirgo den Differenzbetrag innerhalb von 14 Tagen aus und übermittelt hierüber eine Zahlungsmitteilung (keine umsatzsteuerliche Gutschrift).
(5) Korrekturen, Stornierungen, Erstattungen. Wird eine bereits abgerechnete Bestellung nachträglich storniert oder erstattet, berücksichtigt Pirgo die Korrektur in der Abrechnung des Monats, in dem die Stornierung oder Erstattung erfolgt (Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG) oder storniert die Rechnung durch einen Stornobeleg mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnungsnummer und stellt eine neue Rechnung aus. Einwendungen gegen eine Abrechnung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform zu erheben; danach gilt die Abrechnung als genehmigt, sofern Pirgo in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche bei späterer Feststellung von Fehlern bleiben unberührt.
(6) Bereitstellung der Rechnungen. Pirgo stellt die Rechnungen im Restaurant-Backend unter „Abrechnungen“ bereit und übersendet sie zusätzlich per E-Mail an die vom Restaurant für Rechnungen benannte Adresse (ersatzweise an die E-Mail-Adresse des Restaurantkontos). Das Restaurant ist mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form (PDF bzw. Abruf im Restaurant-Backend) einverstanden. Das Restaurant ist seit dem 01.01.2025 gesetzlich verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können, und benennt hierfür eine E-Mail-Adresse.
(7) Aufrechnung. Pirgo kann mit fälligen Erstattungen nach Abs. 4 aufrechnen. Das Restaurant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 11 Ranking (Art. 5 P2B-VO)
(1) Die Reihenfolge der Restaurants in Übersicht und Suche wird durch folgende Hauptparameter in dieser Reihenfolge bestimmt:
- Verfügbarkeit: Restaurants, die aktuell Bestellungen annehmen (innerhalb der Öffnungszeiten, nicht pausiert, nicht geschlossen), stehen vor geschlossenen Restaurants.
- Relevanz zur Suchanfrage: Übereinstimmung des Suchbegriffs mit Name, Ort, Postleitzahl, Küchenrichtung und Suchbegriffen des Restaurants (Treffer am Wortanfang werden stärker gewichtet).
- Vom Kunden gewählte Sortierung: Lieferzeit oder Mindestbestellwert für die eingegebene Postleitzahl.
- Alphabetische Reihenfolge bei Gleichstand.
Filter (Liefergebiet/PLZ, Küchenrichtung, „jetzt geöffnet“) bestimmen, welche Restaurants angezeigt werden.
(2) Restaurants können das Ranking beeinflussen, indem sie vollständige und zutreffende Angaben zu Küchenrichtung und Suchbegriffen machen, Öffnungszeiten pflegen und realistische Lieferzeiten und Mindestbestellwerte hinterlegen.
(3) Provisionshöhe und Gründungspartner-Status haben keinen Einfluss auf das Ranking. Derzeit kann das Ranking nicht gegen Entgelt beeinflusst werden.
§ 12 Differenzierte Behandlung (Art. 6, 7 P2B-VO)
(1) Pirgo bietet selbst keine Speisen an und tritt nicht in Wettbewerb mit den Restaurants. Pirgo gewährt keinem Restaurant eine bevorzugte Behandlung, mit Ausnahme der in Anlage 1 beschriebenen Gründungspartner-Konditionen (die sich ausschließlich auf die Provision, nicht auf das Ranking auswirken).
(2) Pirgo verlangt keine Preisparität: Das Restaurant darf seine Produkte über andere Vertriebskanäle zu anderen Bedingungen anbieten (Art. 10 P2B-VO).
§ 13 Datenschutz und Datenzugang (Art. 9 P2B-VO)
(1) Pirgo und das Restaurant sind in Bezug auf die Kundendaten jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Restaurant erhält Name, Kontaktdaten, Bestellinhalt, Lieferadresse und Anmerkungen des Kunden ausschließlich zur Ausführung, Abrechnung und Abwicklung der jeweiligen Bestellung (einschließlich Gewährleistung). Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere für Werbung, ist nur zulässig, soweit das Restaurant hierfür eine eigene Rechtsgrundlage hat (z. B. Einwilligung des Kunden).
(2) Das Restaurant löscht Kundendaten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine Aufbewahrungspflichten bestehen, und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Schutz ausgedruckter Bons).
(3) Datenzugang:
- Das Restaurant hat während der Vertragslaufzeit Zugang zu den Daten seiner Bestellungen (Bestellinhalt, Beträge, Zeitpunkte, Status, Kontakt- und Lieferdaten der jeweiligen Kunden), zu seinen Profil- und Speisekartendaten, zu Auswertungen (Umsatz, Bestellanzahl, Durchschnittswerte) und zu seinen Abrechnungen.
- Pirgo hat Zugang zu allen über die Plattform verarbeiteten Daten (Restaurant-, Bestell-, Kunden- und Nutzungsdaten) und nutzt diese für den Betrieb, die Abrechnung, die Verbesserung und Sicherheit der Plattform sowie für aggregierte, nicht personenbezogene Statistiken. Pirgo gibt Daten des Restaurants nicht an andere Restaurants weiter.
- Nach Vertragsende kann das Restaurant einen Export seiner Abrechnungen und Bestelldaten (ohne personenbezogene Kundendaten, soweit nicht mehr erforderlich) anfordern (Art. 8 lit. c P2B-VO). Im Übrigen werden Daten nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert bzw. gelöscht.
(4) Die Datenschutzerklärung von Pirgo ist unter https://pirgo.net/datenschutz abrufbar.
§ 14 Inhalte des Restaurants, Bilder und Nutzungsrechte
(1) Inhalte. Inhalte im Sinne dieses Vertrags sind alle Angaben und Dateien, die das Restaurant auf der Plattform einstellt, insbesondere Name, Logo, Titelbild, Fotos von Gerichten, Getränken und Kategorien, Beschreibungen, Speisekarten sowie die gewählten Gestaltungseinstellungen seiner Restaurantseite. Das Restaurant ist für seine Inhalte selbst verantwortlich. Pirgo prüft Inhalte nicht vor der Veröffentlichung und ist dazu nicht verpflichtet.
(2) Nutzungsrecht. Das Restaurant räumt Pirgo für die Dauer dieses Vertrags ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Recht ein, die Inhalte auf der Plattform und zur Bewerbung der Plattform mit Bezug auf das Restaurant (insbesondere Social Media und QR-Flyer) zu speichern, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten. Pirgo darf die Inhalte technisch anpassen, soweit dies für die Darstellung erforderlich ist, insbesondere Format, Größe, Ausschnitt und Komprimierung ändern sowie Metadaten (z. B. EXIF- und Standortdaten) entfernen; eine Entstellung ist ausgeschlossen. Pirgo darf diese Rechte auf Dienstleister übertragen, soweit diese die Plattform in seinem Auftrag technisch betreiben (z. B. Hosting und Speicherung).
(3) Ende der Nutzung. Löscht das Restaurant einen Inhalt oder endet der Vertrag, entfernt Pirgo den Inhalt innerhalb von 30 Tagen von der Plattform. Bereits gedruckte Werbemittel darf Pirgo aufbrauchen. Bereits veröffentlichte Social-Media-Beiträge entfernt Pirgo auf Verlangen des Restaurants. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Aufbewahrung zur Verteidigung gegen Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Rechtegarantie. Das Restaurant sichert zu, dass es über alle Rechte an seinen Inhalten verfügt, die für die Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte (z. B. von Fotografen oder Bildagenturen), Marken- und Namensrechte sowie Persönlichkeitsrechte, und dass die Nutzung ohne Nennung des Urhebers zulässig ist. Bilder aus dem Internet, von anderen Plattformen, von Herstellern oder Bildagenturen darf das Restaurant nur einstellen, wenn deren Lizenz diese Nutzung erlaubt. Bilder müssen den angebotenen Produkten entsprechen (§ 7 Nr. 6).
(5) Abgebildete Personen. Bilder, auf denen Personen erkennbar sind, darf das Restaurant nur einstellen, wenn diese Personen in die Veröffentlichung auf der Plattform und in der Bewerbung nach Abs. 2 eingewilligt haben; bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Das Restaurant dokumentiert die Einwilligungen, weist sie Pirgo auf Verlangen nach und entfernt ein Bild unverzüglich, wenn eine Einwilligung widerrufen wird oder die Person die Entfernung verlangt.
(6) Unzulässige Inhalte. Unzulässig sind insbesondere Inhalte, die gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen, irreführend, diskriminierend, gewaltverherrlichend oder sexuell sind, sowie Kennzeichen oder Werbung anderer Bestell- und Lieferdienste, Kontaktdaten, Links oder QR-Codes, die eine Bestellung an der Plattform vorbei ermöglichen sollen (§ 7 Nr. 12), und Preis-, Allergen- oder Zusatzstoffangaben in Bildern, die von den auf der Plattform hinterlegten Angaben abweichen.
(7) Entfernung durch Pirgo. Pirgo darf einzelne Inhalte sperren oder entfernen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie gegen Gesetze, Rechte Dritter oder diesen Vertrag verstoßen, insbesondere nach einer Meldung eines Dritten. Pirgo teilt dem Restaurant spätestens mit der Entfernung in Textform die Gründe mit (betroffener Inhalt, Sachverhalt, verletzte Vorschrift oder Vertragsbestimmung, ob die Entscheidung automatisiert getroffen wurde, Rechtsbehelfe), es sei denn, eine gesetzliche oder behördliche Anordnung steht dem entgegen. Das Restaurant kann der Entscheidung über das interne Beschwerdemanagement (§ 18) widersprechen; die Mediation (§ 19) und der Rechtsweg bleiben offen. Ein Recht zur Einschränkung, Aussetzung oder Kündigung des gesamten Vertrags richtet sich nach § 16.
(8) Gestaltung. Pirgo stellt für die Restaurantseite vorgegebene Gestaltungsoptionen (z. B. Farben, Themes, Schriftarten) zur Verfügung und kann diese ändern oder erweitern. Pflichtangaben wie Preise, Allergene, Zusatzstoffe, Anbieterangaben und Kennzeichnungen als Anzeige bleiben unabhängig von der gewählten Gestaltung lesbar; Pirgo darf Gestaltungseinstellungen dafür anpassen.
(9) Freistellung. § 15 Abs. 4 gilt auch für Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- oder Persönlichkeitsrechten durch Inhalte des Restaurants. Das Restaurant unterstützt Pirgo bei der Abwehr solcher Ansprüche mit den erforderlichen Informationen und Nachweisen (z. B. Lizenzen und Einwilligungen).
§ 15 Haftung und Freistellung
(1) Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Pirgo haftet nicht für entgangene Bestellungen infolge vorübergehender Nichtverfügbarkeit der Plattform, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Das Restaurant stellt Pirgo von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich Kunden, Behörden und Mitbewerber) frei, die auf seinen Produkten, seinen Angaben und Inhalten (insbesondere zu Allergenen, Zusatzstoffen, Preisen, Anbieterdaten sowie Bildern, § 14), der Verletzung von Lebensmittel-, Jugendschutz-, Verpackungs- oder Wettbewerbsrecht oder der Ausführung von Bestellungen beruhen, soweit das Restaurant dies zu vertreten hat; dies umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Pirgo informiert das Restaurant unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche.
§ 16 Laufzeit, Einschränkung, Aussetzung und Kündigung (Art. 3, 4, 8 P2B-VO)
(1) Der Vertrag beginnt mit Annahme durch das Restaurant und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Ordentliche Kündigung: Das Restaurant kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen. Pirgo kann den Vertrag mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform kündigen und teilt dem Restaurant die Gründe für die Kündigung vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger mit (Art. 4 Abs. 2 P2B-VO).
(3) Einschränkung und Aussetzung: Pirgo kann die Bereitstellung der Dienste für das Restaurant ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen (z. B. vorübergehende Deaktivierung der Restaurantseite oder einzelner Gerichte, Herabstufung), wenn
- konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Lebensmittel-, Allergen-, Hygiene- oder Jugendschutzvorschriften bestehen,
- Anbieterangaben unrichtig oder unvollständig sind oder die LUCID-Registrierung fehlt,
- das Restaurant wiederholt angenommene Bestellungen nicht ausführt oder Bestellungen in erheblichem Umfang unbearbeitet lässt,
- begründeter Verdacht auf Betrug, Manipulation oder Umgehung der Plattform besteht,
- eine behördliche oder gerichtliche Anordnung dies verlangt.
Pirgo teilt dem Restaurant vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Einschränkung oder Aussetzung die Gründe auf einem dauerhaften Datenträger mit, unter Angabe der konkreten Tatsachen und Umstände sowie der zugrunde liegenden Gründe (Art. 4 Abs. 1, 5 P2B-VO). Das Restaurant erhält Gelegenheit, den Sachverhalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (§ 18) zu klären. Entfällt der Grund, hebt Pirgo die Maßnahme unverzüglich auf.
(4) Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Pirgo liegt insbesondere bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung wiederholten Verstößen nach Abs. 3 vor. Die 30-Tage-Frist nach Abs. 2 gilt nicht, wenn Pirgo einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht zur Beendigung unterliegt, ein zwingender Grund nach nationalem Recht vorliegt oder das Restaurant wiederholt gegen diesen Vertrag verstoßen hat (Art. 4 Abs. 4 P2B-VO); die Gründe sind auch dann unverzüglich mitzuteilen.
(5) Nach Vertragsende werden bis dahin entstandene Provisionen und Reward-Erstattungen abgerechnet. Die Restaurantseite wird deaktiviert. §§ 13, 15 und 19 gelten fort.
§ 17 Änderungen dieses Vertrags (Art. 3 Abs. 2–4 P2B-VO)
(1) Pirgo kann diese Bedingungen aus sachlichem Grund (z. B. Gesetzesänderungen, Rechtsprechung, neue Funktionen, Änderung der Marktgegebenheiten) ändern. Pirgo teilt geplante Änderungen dem Restaurant auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) mindestens 15 Tage vor ihrem Wirksamwerden mit. Ist die Umsetzung mit erheblichem technischen oder kommerziellen Anpassungsaufwand für das Restaurant verbunden, gilt eine angemessen längere Frist (Art. 3 Abs. 2 P2B-VO).
(2) Das Restaurant kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung fristlos kündigen; die Kündigung wird innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung wirksam, sofern keine kürzere Frist gilt. Das Restaurant kann nach Erhalt der Mitteilung auf die Frist für die jeweils mitgeteilte Änderung durch ausdrückliche Erklärung in Textform oder eine eindeutige bestätigende Handlung verzichten (z. B. Einstellen neuer Produkte nach der Änderungsmitteilung; nicht bei Änderungen, die nach Satz 3 von Abs. 1 eine längere Frist erfordern). Ein solcher Verzicht ersetzt nicht die nach Abs. 3 erforderliche ausdrückliche Zustimmung.
(3) Änderungen der Provision oder sonstiger Entgelte zum Nachteil des Restaurants werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Restaurants wirksam; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Verweigert das Restaurant die Zustimmung, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; das Kündigungsrecht nach § 16 bleibt unberührt.
(4) Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben oder ausschließlich vorteilhaft für das Restaurant (Art. 8 lit. a P2B-VO).
(5) Die Fristen nach Abs. 1 gelten nicht, wenn Pirgo aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen zur kurzfristigen Änderung verpflichtet ist oder die Änderung der Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr (z. B. Betrug, Schadsoftware, Sicherheitsrisiken) dient (Art. 3 Abs. 4 P2B-VO).
§ 18 Internes Beschwerdemanagement (Art. 11 P2B-VO)
(1) Das Restaurant kann Beschwerden – insbesondere zu technischen Problemen, Maßnahmen von Pirgo (z. B. Ablehnung der Freischaltung, Einschränkung, Aussetzung, Kündigung) oder zur Abrechnung – kostenfrei per E-Mail an info@pirgo.net (Betreff „Beschwerde Partner“) richten.
(2) Pirgo prüft Beschwerden sorgfältig, bearbeitet sie zügig und wirksam unter Berücksichtigung der Bedeutung und Komplexität und teilt das Ergebnis in individueller, klarer und eindeutiger Form mit.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Gifhorn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht anders bestimmt.
(4) Das Restaurant kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Pirgo auf Dritte übertragen. Pirgo kann den Vertrag im Rahmen einer Umwandlung oder Übertragung des Plattformbetriebs (z. B. Einbringung in eine neu gegründete Gesellschaft) mit Ankündigung von 30 Tagen auf einen Rechtsnachfolger übertragen; das Restaurant kann in diesem Fall kündigen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anlage 1 – Gründungspartner-Konditionen
1. Gründungspartner-Status
(1) Gründungspartner sind höchstens die ersten 10 Restaurants, die Pirgo in Textform ausdrücklich als Gründungspartner bestätigt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Der Status gilt für den jeweils bestätigten Restaurantstandort (ein Restaurantkonto). Weitere Standorte desselben Betreibers erhalten die Standardkonditionen, sofern nicht anders vereinbart.
2. Beginn
Die Gründungspartner-Konditionen gelten ab Freischaltung des Restaurants auf der Plattform. Eine Einführungsphase mit abweichendem Provisionssatz gibt es nicht.
3. Dauerhafter Gründungspartner-Satz („lebenslang“)
(1) Ab Freischaltung beträgt die Provision dauerhaft 5 % des Speisenwerts für die gesamte Laufzeit dieses Partnervertrags („Gründungspartner-Satz“). „Lebenslang“ bzw. „dauerhaft“ bedeutet: für die Dauer des ununterbrochen bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Pirgo und dem jeweiligen Restaurantbetreiber für den betreffenden Standort. Eine zeitliche Befristung besteht darüber hinaus nicht.
(2) Senkt Pirgo die Standardprovision unter 5 %, gilt für Gründungspartner automatisch der niedrigere Standardsatz.
(3) Der Gründungspartner-Satz ist von Änderungen nach § 17 Abs. 1 ausgenommen; er kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Restaurants geändert werden.
4. Nicht übertragbar; Ende des Status
(1) Der Gründungspartner-Status ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Er geht insbesondere nicht über bei Verkauf, Verpachtung oder sonstiger Übergabe des Restaurants an einen neuen Betreiber oder bei Übertragung des Restaurantkontos. Ausnahme: Wechsel der Rechtsform desselben wirtschaftlichen Inhabers (z. B. Einbringung des Einzelunternehmens in eine von ihm beherrschte GmbH/UG) nach vorheriger Anzeige in Textform.
(2) Der Status und der Gründungspartner-Satz enden mit der Beendigung des Partnervertrags, gleich aus welchem Grund. Bei erneutem Vertragsschluss gelten die dann gültigen Standardkonditionen; der Gründungspartner-Satz lebt nicht wieder auf.
(3) Eine vorübergehende Einschränkung oder Aussetzung nach § 16 Abs. 3 beendet den Status nicht.
5. Umfang
Die Gründungspartner-Konditionen betreffen ausschließlich die Vermittlungsprovision nach § 5. Sie gelten nicht für gesondert vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. bezahlte Platzierungen, Kurierleistungen, Marketingmaterial) und haben keinen Einfluss auf das Ranking.
Das Entgelt für die Zahlungsabwicklung (§ 6 Abs. 3) ist keine Provision und wird durch diese Anlage nicht ermäßigt.
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